Recht & Gesetz

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Betretungsrechte für Radfahrer

§ 14 Bundeswaldgesetz:
Das Radfahren ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Die Länder regeln die Einzelheiten.

§ 56 Bundesnaturschutzgesetz
Die Länder gestatten das Betreten der Flur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen. Das Betreten erfolgt zum Zwecke der Erholung und auf auf eigene Gefahr. Die Länder können weitergehende Vorschriften erlassen und das Betreten aus wichtigen Gründen (insbes. z.B. Naturschutz, Landschaftspflege und landw. Nutzung, Erholungsinteressen, Schadensvermeidung, schutzwürdige Interessen von Grundstückseigentümern) einschränken sowie andere Benutzungsarten, z.B. das Rad fahren, ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.

Niedersachsen
Nach § 1 des Gesetzes über die Ordnung in Feld und Forst darf jedermann den Wald und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen. Auf Wegen in der freien Landschaft, die keine öffentlichen Straßen im Sinne des Straßenverkehrsrechts sind, darf mit dem Fahrrad gefahren werden. Nach einem Runderlass des Ministeriums zählen u. a. nicht zu den Wegen: Fuß- und Pirschpfade und Holzrückelinien (Forstwege, die speziell zur Holzabfuhr angelegt wurden). Fußgänger haben Vorrang vor Radfahrern.

Betreten der freien Landschaft

§ 1 Gesetz über die Ordnung in Feld und Forst
Recht zum Betreten

(1) Jedermann darf den Wald (§ 2 des Landeswaldgesetzes) und die übrige freie Landschaft betreten und sich dort erholen.

(2) Ausgenommen sind

Forstkulturen, Forstdickungen, Pflanz- und Saatkämpe sowie Flächen, auf denen Holz eingeschlagen wird,
Äcker in der Zeit vom Beginn ihrer Bestellung bis zum Ende der Ernte und
Wiesen und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit.

(3) Gärten und mit Wohngebäuden verbundene Parkanlagen gehören nicht zur freien Landschaft.

(4) Das Recht nach Absatz 1 schließt den Skilauf und das Schlittenfahren ein, jedoch nicht das Zelten und das Aufstellen von Wohnwagen.

(5) In der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) dürfen Hunde im Wald und in der freien Landschaft nur an der Leine geführt werden. Dies gilt nicht für Hunde, die zur befugten Jagdausübung oder von der Polizei als Diensthunde verwendet werden. § 34 bleibt unberührt.
§ 2
Fahren und Reiten

(1) Auf Wegen in der freien Landschaft, die keine öffentlichen Straßen im Sinne des Straßenrechts sind, darf mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen gefahren werden.

(2) Das Reiten ist auf den in Absatz 1 genannten Wegen erlaubt, wenn sie als Reitwege gekennzeichnet oder Fahrwege, ausgenommen Radwege, sind.

Radwege

Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO müssen Radfahrer Radwege benutzen, wenn dies durch entsprechende Gebotszeichen (Zeichen 237, 240 oder 241)) vorgeschrieben wird. Somit sind auch linke Radwege zu benutzen.Ein Radfahrer, der einen linksseitig verlaufenden Radweg benutzt, darf ihn auch dann weiterhin benutzen, wenn auf der rechten Fahrbahnseite ein weiterer Radweg beginnt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Weiterfahrt auf dem linken Radweg durch entsprechende Beschilderung untersagt wird (BGH, Urteil vom 29.10.1996, Az. VI ZR 310/95, NJW 1997, 395). Zu beachten ist weiter, dass die Verpflichtung, vorhandene Radwege zu benutzen, entgegen einer weitverbreiteten Auffassung, auch für Rennradfahrer gilt. Selbst eine vorhandene Rennlizenz nützt nichts. § 2 Abs. 4 läßt keine Ausnahme zu. Andere rechte Radwege dürfen benutzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 3 StVO). Rechte Seitenstreifen dürfen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 4 StVO benutzt werden, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. Keine Benutzungspflicht für Radwege und Seitenstreifen besteht, wenn dies nicht zumutbar ist, z.B. wegen Vereisung oder starker Verschmutzung.
Aber wie fast immer so gibt es auch hier eine Ausnahme.

Geschlossener Verband
Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sog. geschlossenen Verband bilden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 StVO). Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO). Zu beachten ist, dass der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt. Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B. wenn eine Ampel "grün" zeigt) in die Kreuzung ein, darf der Rest des Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf "rot" umgesprungen ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte- oder Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88). Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander fahren, auf der Fahrbahn auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist. Wird der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen. Allerdings ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr nicht behindert wird. Nötigenfalls muss der Verband in einer Reihe fahren. Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich nicht als übermäßige Straßenbenutzung anzusehen, so dass eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.